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SATZUNG SATZUNG DES VEREINS MIT DEM NAMEN CREATE BERLIN , BERLIN
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1) Der Verein führt den Namen: Create Berlin
2) Sitz des Vereins ist Berlin.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist es, die Interessen der Designbranche mit den Bereichen Fashion, Industrial/Interior/Product, Corporate, Architecture, Computational, Interface/Information und Animation/Simulation in freiwilliger Vereinigung im Großraum Berlin zu fördern und zu schützen.
2) Zu den Zwecken des Vereins gehören insbesondere auch:
a) die Wahrung und Förderung des Ansehens und Vertretung der Berliner Designbranche;
b) die Initiierung von Unternehmenskooperationen, Kooperationen mit wirtschaftsnahen Einrichtungen und regionalen Akteuren;
c) der nachhaltige Aufbau von Informationsnetzwerken;
d) die Förderung des Technologietransfers zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen und Forschungseinrichtungen;
e) die Einbindung von externem Wissen und neuem Know-how in die Unternehmen;
f) die nachhaltige Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Designunternehmen als Kleinen / Mittleren Unternehmen (KMU).
3) Die unter 1) und 2) genannten Zwecke werden insbesondere verfolgt durch den Aufbau eines Kooperationsnetzwerks zwischen DesignerInnen sowie mit anderen Unternehmen, durch die Entwicklung und Verwaltung einer Kollektivmarke für den Designstandort Berlin zur nationalen und internationalen Verwendung, durch Diskussions- und Informationsveranstaltungen für die Designbranche sowie durch die Förderung der Ausbildung des Nachwuchses.
4) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder religiösen Zwecke.
5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein anderen juristischen Personen, insbesondere Berufs- und Fachverbänden, anschließen bzw. sich beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
1) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personengesellschaften erwerben. Der Zugang zu Mitgliedschaft, die Beteiligung am Kooperationsnetzwerk sowie die Berechtigung zur Führung einer Kollektivmarke sind ausschließlich von im voraus festgelegten objektiven und diskriminierungsfrei anzuwendenden Kriterien abhängig zu machen.
2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung die Mitgliederversammlung anrufen.
3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Liquidation und mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig ist;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
4) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise in Rückstand ist. Das zweimalige Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt.
6) Die Arten der Mitgliedschaft sowie die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Mitglied des Vorstands können nur natürliche Personen sein; ihm können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
3) Zur Geschäftsführung und Vertretung des Vereins kann sich der Vorstand einer oder eines angestellten oder beauftragten Geschäftsführerin oder Geschäftsführers bedienen und ihr oder ihm allgemeine oder spezielle Aufträge oder Vollmachten erteilen. Die Befugnisse und Verantwortlichkeit des Vorstands nach § 26 BGB bleiben hiervon unberührt.
4) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Kuratoren aus dem Mitgliederkreis berufen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben - insbesondere bei kuratorischen Auswahlentscheidungen - beraten und unterstützen. Kuratoren können aber auch Personen sein, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Die Befugnisse und Verantwortlichkeit des Vorstands nach § 26 BGB bleiben unberührt.
5) Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung, die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre angemessenen Auslagen ersetzt.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift oder E-Mail Adresse der Mitglieder einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Vorstandsbeschluss über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder den Ausschluss des Mitglieds;
b) Wahl des Vorstands;
c) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen werden nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Wahlordnung durchgeführt.
5) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 8 Finanzierung und Rechnungslegung
1) Der Verein finanziert sich hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördergelder. 2) Der Vorstand ist verpflichtet, volle und genaue Rechnungen zu führen und das Vereinsvermögen nach Maßgabe dieser Satzung sowie den Weisungen der Mitgliederversammlung zu verwalten.
3) Der Jahresabschluss hat mindestens aus einer nach Sachkonten geordneten Einnahmen-Überschussrechnung zu bestehen und ist für jedes Geschäftsjahr der jährlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
4) Vor der Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses soll eine Rechnungsprüfung stattfinden. Über die Person des oder der Rechnungsprüfer bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses soll eine Abschrift des Jahresabschlusses sowie des Rechnungsprüfungsvermerks beigefügt sein.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins ist auf vorsätzliche Pflichtverletzungen durch Vorstandsmitglieder beschränkt. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 11 Redaktionelle Anpassung
Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den vorstehenden Formulierungen zu fassen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen oder das Finanzamt aus steuerrechtlichen Gründen verlangt, sofern dadurch der Sinngehalt der Satzungsbestimmung nicht verändert wird.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11.01.2006 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.11.2006 geändert.
Berlin, den 09.11.2006
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